Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich: Thomas Hölzl ist Betreiber von CrossFit Innsbruck. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für die Benutzung der Trainingsmöglichkeiten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und für jedes Mitglied und Trainierenden bindend.
2. Der Vertragspartner oder dessen Erziehungsberechtigte bestätigen, dass zurzeit keine gesundheitlichen Probleme vorliegen, die der Teilnahme entgegenstehen. Das Mitglied bzw. dessen Erziehungsberechtigter nimmt mit seiner Unterschrift zur Kenntnis, dass das Training und die Benutzung der Trainingsgeräte / Räumlichkeiten auf eigene Gefahr erfolgt. Der Vertragspartner wurde ausführlich über die Risiken des Trainings informiert und ihm wurde eine ärztliche Abklärung im Vorhinein empfohlen. Eine Änderung des Gesundheitszustandes ist umgehend an den Betreiber und die Trainer von CrossFit Innsbruck zu melden.
3. Als Mitglied von CrossFit Innsbruck erkennst du die ausgehängte Haus- und Benutzungsordnung durch die Mitgliedschaft ausdrücklich an.
4. Grundsätzlich ist den Anweisungen des Trainers bzw. Personals Folge zu leisten.
5. Bei wiederholten oder einmaligen groben Verstößen gegen die Hausordnung bzw. Anweisungen sind wir berechtigt, die Mitgliedschaft fristlos zu kündigen. CrossFit Innsbruck behält sich außerdem das Recht vor, den Vertrag mit sofortiger Wirkung einseitig aufzulösen, sollte es Beschwerden anderer Mitglieder, Trainer oder Mieter über den Vertragspartner geben, die die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für CrossFit Innsbruck unzumutbar machen. Dies gilt ebenso für Nicht-Mitgliedschaften (z. B. Personal Trainings). In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedschaftsbeitrags.
6. Es ist streng untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlichen verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen und/oder sonstige Mittel, die die körperliche Leistungsfähigkeit erhöhen sollen
(z. B. Anabolika), in die Einrichtung mitzubringen bzw. zu benutzen. Außer-dem ist es verboten, solche Mittel entgeltlich oder unentgeltlich zu vertreiben, zu vermitteln oder in sonstiger Weise Anderen zugänglich zu machen. CrossFit Innsbruck ist bei Verstoß zur fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft berechtigt. Der sich für die restliche Vertragsdauer ergebende Mitgliedsbeitrag ist zur sofortigen Zahlung fällig.
7. Wir behalten uns vor, die Öffnungszeiten/Kursangebote und die Einrichtungen von CrossFit Innsbruck in zumutbarer Weise zu ändern. Dies gilt insbesondere in Bezug auf kurzfristige Schließungen (z. B. Reparatur- und Wartungsarbeiten, gesetzliche Anordnungen, …) sowie Kurspausen und/oder Kursausfällen bei Krankheit oder Fortbildung des Kursleiters. Auch behält sich CrossFit Innsbruck das Recht vor, Kurszeiten jederzeit ersatzlos zu streichen. An Sonn- und Feiertagen finden keine Kurse statt. Auch behält sich CrossFit Innsbruck das Recht vor, die Einrichtung an max. 30 Tagen im Kalenderjahr für Urlaubszwecke zu schließen. Das Mitglied hat insoweit keinen Anspruch auf eine Vergütung der Mitgliedsbeiträge, da dies bereits in der Preiskalkulation zugunsten des Mitglieds berücksichtigt ist.
8. Der Standort von CrossFit Innsbruck kann bei Bedarf jederzeit verlegt werden.
9. Eine Urlaubspause der Mitgliedschaft ist nicht möglich, da auch dies bereits in der Preiskalkulation zugunsten des Mitglieds berücksichtigt ist.
10. Bei Krankheit/Sportunfähigkeit (auch Schwangerschaft) von mindestens einem Monat und Vorlage eines ärztlichen Attestes verlängert sich die Mitgliedschaft, für den Zeitraum der bescheinigten Krankheit/Sportunfähigkeit. Das Attest muss grundsätzlich spätestens eine Woche nach Beginn der Erkrankung/Sportunfähigkeit im Original CrossFit Innsbruck vorliegen. Aus diesem muss die voraussichtliche Dauer der Krankheit/Sportunfähigkeit hervorgehen. Eine Stilllegung muss am Monatsersten beginnen und kann nur für volle Monate genommen werden. Im Falle einer Stilllegung verschiebt sich der Zeitpunkt der nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft um die Dauer der Stilllegung auf einen entsprechend späteren Zeitpunkt.
11. CrossFit Innsbruck haftet nicht für Gesundheitsschäden, die Mitglieder auf Grund der Teilnahme an den angebotenen Kursen erleiden und für selbst verschuldete Unfälle.
12. Für mitgebrachte Kleidung und sonstige Gegenstände insbesondere Wertgegenstände und Geld übernimmt CrossFit Innsbruck keine Haftung. Im Übrigen ist die Haftung des Betreibers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
13. Die Mitgliedschaften von CrossFit Innsbruck sind unbefristete Verträge. Jede Mitgliedschaft ist erstmals spätestens drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit (12 oder 24 Monate) schriftlich per Einschreiben bei CrossFit Innsbruck zu kündigen. Danach kann die Mitgliedschaft jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu jedem Monatsletzten gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigungserklärung (schriftlich per Einschreiben). Kündigungen mündlich oder per E-Mail gelten als nicht erfolgt. Die Zahlungskonditionen für die gewählte Vertragsdauer bleiben gültig. CrossFit Innsbruck steht ebenfalls ein Kündigungsrecht zu.
14. Der Monatsbeitrag wird zwischen dem 1. und 5. Werktag eines Monats im Voraus vom angegebenen Konto abgebucht. Der Kontoinhaber ermächtigt mit seiner Unterschrift, den Mitgliedsbeitrag vom angegebenen Konto einzuziehen. Im Falle einer Rücklastschrift bei der Abbuchung eines von CrossFit Inns-bruck eingezogenen Beitrags gehen die anfallenden Bankgebühren und eine Verwaltungskostenpauschale von 5,- Euro zu Lasten des Mitglieds. Diese sowie der ausstehende Monatsbeitrag sind sofort fällig und zahlbar. Gerät das Mitglied mit zwei Monatsbeiträgen trotz Mahnung in Verzug, wird der komplette Beitrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zuzüglich aller angefallenen Gebühren – plus 5,- Euro Mahngebühren – sofort zur Zahlung fällig. Auch für diesen Fall hat CrossFit Innsbruck die Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu kündigen.
15. Bei ausbleibender Zahlung wird das Mitglied gesperrt. Die Wiederaufnahme des Trainings ist erst wieder nach Begleichung aller Außenstände möglich.
16. Mitgliedsverträge können einmal jährlich angepasst werden und unterliegen der Valorisierung auf Basis des Verbraucherpreisindex 2015; eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge auf Basis der üblichen Valorisierung kann rückwirkend auf drei Jahre bekanntgegeben werden.
17. Ist ein Mitglied von CrossFit Innsbruck bei Abschluss des Mitgliedsvertrages minderjährig, ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. In diesem Fall übernimmt der Erziehungsberechtigte zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen die gesamtschuldnerische Haftung für alle aus dem genehmigten Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten. Diese Haftung bleibt für die gesamte Laufzeit des Vertrages bestehen.
18. Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass alle das Mitglied betreffende Daten aus der Geschäftsverbindung EDV-unterstützt verarbeitet werden und zu werblichen Zwecken (Telefonie, Aussendungen, E-Mail, Newsletter, usw.) von CrossFit Innsbruck verwendet werden.
19. Weiter erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, aufgenommenes Bildmaterial (Fotos, Videos) zu Promotionszwecken freizugeben.
20. Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm bekannt gegebenen Daten zur Mitglieder- sowie Trainingsverwaltung in einem Studiomanagementsystem administriert werden.
21. Das Mitglied hat sämtliche Änderungen seiner bei Vertragsunterzeichnung bekannt gegebenen Daten, wie insbesondere des Namens, der Bankverbindung oder der Anschrift, unverzüglich an CrossFit Innsbruck bekannt zu geben. Gibt das Mitglied solche Änderungen nicht bekannt und gehen ihm deshalb rechtlich bedeutsame Erklärungen von CrossFit Innsbruck nicht zu, so gelten die Erklärungen bei Zusendung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift trotzdem als zugegangen.
22. Gerichtsstand ist Innsbruck.
23. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform und gelten ansonsten als nicht getroffen.
Stand Jänner 2022